Sozialversicherungsrecht:
Arbeitsrechtliche Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten bei einem erreichten Grad der Schwerbehinderung von 30 oder 40 vom Hundert.

 

Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 50 oder mehr erhalten
e
inen Schwerbehindertenausweis mit welchem zahlreiche Vorteile verbunden sind. Hierzu mehr (Link):

Unter bestimmten Bedingungen können dann auch Personen den schwerbehin-derten Menschen gleichgestellt werden, bei denen nur  ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 festgestellt wurde. Die Rechtsgrundlage für die Gleichstellung ist hierbei § 2 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit § 68 Abs. 2 und 3 SGB IX.

Voraussetzung für die Gleichstellung ist, dass entweder Wettbewerbsnachteile auf dem Arbeitsmarkt bestehen oder aber der konkrete Arbeitsplatz behinderungsbedingt gefährdet ist. Behinderungsbedingt bedeutet, dass die Behinderung eine wesentliche Ursache für den Wettbewerbsnachteil darstellen muss oder die Gefährdung des Arbeitsverhältnisses besteht.

Neben dem Antrag, welcher der Antragsteller ausfüllt und zudem noch an- waltlich begründet werden kann, bekommt auch er Arbeitgeber und –soweit vorhanden- die  Schwerbehindertenvertretung  einen Fragebogen der Bundes-agentur zugesandt und können dann zur Gleichstellung eine Stellungnahme abgeben. Die Arbeitsagentur prüft dann, ob im vorliegenden Fall die Voraus-setzungen für eine Gleichstellung vorliegen und eine Gleichstellung per Bescheid erteilt werden kann. Diesen Bescheid legt man dann dem Arbeitgeber vor.

Gerne begleite ich Sie anwaltlich im Gleichstellungsverfahren.

Die gleichgestellten behinderte Bürger haben den besonderen Kündigungs-schutz wie schwerbehinderte Menschen. Für den  Arbeitgeber besteht der Vorteil, dass  die Gleichgestellten bei der Schwerbehindertenquote berück-sichtigt werden, welche sich auf die Ausgleichsabgabe für Schwerbehinderte auswirkt. Bei Gleichgestellten muss vor der Kündigung der Arbeitgeber einen Zustimmungsantrag vor dem Integrationsamt ( in Baden-Württemberg KVJS) stellen. Erst wenn dieses Verfahren abgeschlossen ist, darf der Arbeitgeber einen Schwerbehinderten oder Gleichgestellten kündigen. (sogenanntes Kündigungsschutzverfahren)

Zudem gibt es weitere Fördermöglichkeiten über die Integrationsämter. In
Baden-Württemberg heisst das Amt KVJS, Kommunalverband für Jugend und Soziales. Es gibt u.a. Zuschüsse für die behindertengerechte Ausgestaltung eines Arbeitsplatzes. Weiter können im Rahmen eines Präventionsverfahrens behinderungsbedingte Probleme mit dem Arbeitgeber unter Vorsitz des KVJS besprochen werden.

 Gleichgestellte behinderte Menschen haben im Betrieb neben dem Betriebs- oder Personalrat mit der Schwerbehindertenvertretung eine zusätzliche Interessenvertretung. Im Gegensatz zu den Schwerbehinderten mit einem Grad von 50 oder mehr haben Gleichgestelle keinen Anspruch auf Zusatzurlaub. Auch haben gleichstellte Menschen keinen Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, welche zwei Jahre früher als die Regelaltersrente abschlagsfrei in Anspruch genommen werden kann.

Als erfahrener Rechtsanwalt helfe ich Ihnen dabei, Ihre Rechte auch durchzusetzen. Als allgemeiner Erfahrungssatz gilt, je früher der Rechtsanwalt eingeschalten wird, desto besser kann ihnen im Arbeits- und Sozialver-sicherungsrecht geholfen werden. Ich schaue mir z.B. auch Ihre Klinik und Facharztatteste an und sage Ihnen, welche Ergänzungen sinnvoll sind. Sie erhalten bei mir zeitnah einen ersten Beratungstermin.

Rechtsschutzversicherungen von Arbeitnehmern übernehmen in der Regel die Anwaltskosten, wenn der Arbeitgeber ein Präventionsverfahren oder
Kündigungsverfahren beim Integrationsamt einleitet hat.

Rechtsanwalt Thomas Eschle
Rennstr. 2
70499 Stuttgart
Tel : 0711-2482446


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Thomas Eschle, Rechtsanwalt | KanzleiEschle@t-online.de Tel:0711-2482446